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1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung und den Ankauf von Waren sowie für die Erbringung von Leistungen aller Art durch STUDIO OKULAR e.U.

1.2 Wir kontrahieren ausschließlich zu den gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns Wirksamkeit.

2. Angebot
2.1 Sämtliche unserer Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Angebots- und Projektunterlagen stehen in unserem Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten, in welcher Form auch immer, zugänglich gemacht werden. Derartige Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind ohne Aufforderung an uns sofort zurückzustellen, wenn ein Auftragsverhältnis nicht zustande kommt.
2.3 Die Angebote sind ab dem Zeitpunkt der Angebotslegung für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig. Die in den Angeboten erfassten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

3. Vertragschluss
3.1 Aufträge gelten erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder tatsächlicher Absendung einer Lieferung als von uns angenommen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

4. Rücktritt
4.1 Sofern wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, kann dies auch hinsichtlich eines Teiles der Lieferung erklärt werden.
4.2 Üben wir das Rücktrittsrecht aus Gründen aus, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat uns dieser die Vorleistungen zu vergüten, die wir zwecks Vorbereitung des Vertrages erbracht haben (Materialbeschaffung, Arbeitsaufwendungen und dergleichen). Diese Vorleistungen können von uns mit 30% des Auftragswertes pauschaliert werden, ohne dass wir einen besonderen Nachweis zu erbringen haben. Sonderanfertigungen sind ohne Auslieferungskosten voll zu vergüten.
4.3 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er uns jedenfalls (d.h. sollte uns nicht ohnehin das gesamte Auftragsentgelt zustehen) die Vorleistungen lt. Punkt 4.2. zu vergüten.

5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer ab Werk bzw. ab Lager exklusive Verpackung, Verladung und Transport. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert verrechnet. Erfolgt die Abwicklung des Auftrages abweichend von den üblichen Gepflogenheiten nach besonderen Anweisungen des Kunden, werden die so ausgelösten Manipulationskosten dem Auftraggeber verrechnet.
Rabatte auf unsere Listenpreise und Skonti werden nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gewährt. Wird der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt, insbesondere im Fall eines Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, unsere Listenpreise geltend zu machen.
5.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichender Bestellung behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.
5.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Preisanbotserstellung. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

6. Lieferung
6.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Außerhalb des Vertrages – beispielsweise in Katalogen oder sonstigen Unterlagen – genannte Lieferzeiten haben rein informativen Charakter und binden uns nicht. Die Lieferfrist bei ausdrücklich vereinbarten Lieferterminen beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
6.2 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Wir sind berechtigt, Dritte mit den vertragsgegenständlichen Leistungen ganz oder zum Teil zu beauftragen. Die Auswahl des Dritten obliegt uns allein, diesbezügliche Vorgaben des Bestellers sind unbeachtlich.
6.3 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt, sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern, zu diesen Umständen zählen auch behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
6.4 Alle Waren und Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung enthaltenen hinausgehen und vom Kunden angenommen wurden werden gesondert nach Listenpreisen verrechnet.

7. Erfüllung und Gefahrenübergang
7.1 Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit der Übergabe der Ware ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über. Dies gilt auch im Fall der Lieferung durch uns frei Bestimmungsort mit eigenem oder fremdem Fahrzeug. Bei Leistungen, die keine Warenlieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7.2 Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
7.3 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.
7.4 Bei Beschädigungen oder fehlerhaften Lieferungen die während des Transports entstehen, hat der Kunden binnen 24 Stunden, längstens aber binnen 3 Tagen uns einen Transportschaden zu melden.

8. Zahlungsbedingungen
8.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen prompt (bei Rechnungslegung) zur Zahlung fällig.
8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura prompt zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Rechnungen, welche durch Nachlieferung oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
8.3 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung einschließlich Zinsen und Kosten vor. Bei Wiederverkäufern ist eine Weiterveräußerung vor vollständiger Begleichung der Rechnung nur mit unserer Zustimmung zulässig, wenn wir dieser schriftlich zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und wir sind jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
Zur Besichtigung der Vorbehaltsware sichert uns der Käufer jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb zu. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt der Käufer gegen sonstige Vertragspflichten, so sind wir – nach unserer Wahl unter Aufrechterhaltung des Vertrags – berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und/oder sicherungsweise abgetretene Forderungen einzuziehen.
8.4 Bei Auftragsstornierung durch den Kunden wird eine verschuldensunabhängige Stornogebühr von zumindest 30% fällig. Wurde der Auftrag durch uns bereits angearbeitet, sind wir berechtigt eine verschuldensunabhängige Stornogebühr von zumindest 50% zu verrechnen. Die Geltendmachung von darüberhinausgehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem stornierten Auftrag bleibt vorbehalten.

9. Rechnungslegung und Zahlung
9.1 Wir sind zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung bewirkt ist. Bei abschnittsweiser Lieferung können Teilrechnungen gelegt werden.
9.2 Wird gegen unsere Rechnung binnen zwei Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
9.3 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleitet werden.
9.4 Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug des Auftraggebers werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank in Rechnung gestellt.

10. Verrechnung
Die Abrechnung der geleisteten Dienstleistungen und Aufträge erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand hinsichtlich Material, Spesen und dem Zeitaufwand der Mitarbeiter. Angebote betreffend Reparaturen, die Schätzung von Aufwänden sowie etwaige Begutachten werden jedenfalls hinsichtlich ihres Nutzen erbracht und entsprechend verrechnet. Sollten die dafür anfallenden Kosten einen – im Vorhinein mit dem Vertragspartner – vereinbarten finanziellen Rahmen übersteigen, so ist die Genehmigung des Vertragspartners einzuholen.

11. Retouren
11.1 Retouren von Waren sind nur nach Vereinbarung mit dem Verkaufsbüro möglich. Dieses erstellt einen Rücksendeschein und übermittelt ihn dem Käufer. Der Retourenschein hat neben den Angaben zur retournierten waren auch die Rechnungsnummer bzw. die Nummer des Lieferscheins zu enthalten.
11.2 Waren sind an die Firmenadresse von STUDIO OKULAR zu retournieren. Dabei entstehende Kosten sind vom Käufer zu tragen.

12. Gewährleistung

Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes gelten die nachstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung nicht.
12.1 Der Inhalt der von uns verwendeten Beschreibungen wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber oder wir nehmen darauf ausdrücklich Bezug.
12.2 Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Auftraggeber bereits in diese Zeitpunkt bekannt, hat der Auftraggeber nicht alle Auflagen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertragsgegenstand beachtet, wurden Verbesserungsarbeiten ohne unsere Genehmigung vorgenommen, wurden fremder Herkunft eingebaut oder hat der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht eingehalten, ist die Gewährleistung dafür ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat im Übrigen die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe, soweit ihm dies zumutbar ist, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu untersuchen und uns allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen und aller Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Werktage nach Erhalt der Ware oder Leistung, Transportschäden bei der Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Wenn Waren unmittelbar an Dritte versandt werden, beginnen die Fristen für die Untersuchung und Rügeverpflichtung mit Einlagen der Ware beim Dritten.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Sache / das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft stets den Auftraggeber, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
12.4 Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl die Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern oder den Vertrag aufheben. Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Auftraggeber nicht, das Entgelt bis zu Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austausches der Sache zurückzubehalten.
12.5 Ansprüche aus Mängel, unabhängig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden (insbesondere Gewährleistung Schadenersatz, Irrtum, besonderes Rücktrittsrecht) müssen für jede Art von Lieferung und Leistung jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.
12.6 Kosten, welche aufgrund der Behebung von Mängeln entstehen, wie etwa der Ein- und Ausbau oder der Transport und das Material, sind vom Kunden zu tragen
12.7 Bei Spezialanfertigungen aufgrund von Angaben, Zeichnungen etc. des Kunden, gewährleistet der Verkäufer nur deren ordnungsgemäße Ausführung bzw. Anfertigung.
12.8 Bei Aufwendungen, welche durch die Instandsetzung entstehen, werden diese nur anerkannt, wenn der Kunde dies dem Verkäufer vorab mitteilt und dieser die Übernahme dieser Aufwendungen schriftlich bestätigt. Wird eine Instandsetzung durch Dritte dem Verkäufer nicht mitgeteilt oder wird die Ware ohne Mitteilung entsprechend verändert, gilt für diese Arbeiten keine Gewährleistung durch den Verkäufer.
12.9 Handelt es sich um Mängel oder Schäden, welche nachweislich durch einen Fabrikations- oder Materialfehler verursacht wurden, kann der Verkäufer kostenlosen Ersatz oder Mängelbehebung anbieten.

13. Musterlieferungen
13.1 Waren können – wenn der Kunde dies wünscht – für eine Begutachtung für 4 Wochen überlassen werden. Diese Lieferung muss im Lieferschein und der Rechnung ausdrücklich als „Musterlieferung“ definiert sein. Waren, welche Abnützungserscheinungen aufweisen können, können nicht zur Ansicht an den Kunden geliefert werden.
13.2 Bei Lieferung der Muster wird durch den Verkäufer eine Rechnung mit den Standardkonditionen erstellt und mitgeliefert. Wird innerhalb der Frist die Ware originalverpackt retourniert, erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages.
13.3 Erfolgt keine fristgerechte Retournierung der Musterlieferung oder ist die Ware beschädigt oder unvollständig, so gelten die gelieferten Muster als vom Käufer erworben. Dies gilt auch, wenn die Waren der Musterlieferung Montagespuren aufweisen.

14. Zuschläge bei der Lieferung von Kleinmengen
14. Bei Bestellungen, welche den Warenwert von EUR 250,00 (exkl. USt, Abgaben und Kosten) nicht übersteigen, wird pro Lieferung ein Zuschlag von EUR 25,00 verrechnet. Wird die Bestellung durch das Verschulden des Verkäufers in mehreren Teillieferungen geliefert, wird kein Zuschlag verrechnet.

15. Schadenersatz
Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen wird nur bei vom Käufer nachzuweisenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Drittschäden sowie Vermögensschäden auf Grund nicht erzielter Ersparnisse oder Gewinne sowie Zinsenverlusten sind ausgeschlossen.
Besteht Anspruch auf Schadenersatz, können wir nach unserer Wahl Naturalersatz oder Geldersatz leisten. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist unsere Haftung jedenfalls mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt.
Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz.
Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde Die von uns bei den gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen erteilten Anweisungen zur Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (Bedienungsanleitung) sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung unsererseits.

16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
16.1 Bei Anfertigung einer Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers sind wir im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter vom Käufer vollkommen schad- und klaglos zu halten.
16.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum und unterliegen dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf Vervielfältigungen, Nachahmung, Wettbewerb u. dgl. Punkt 2. 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

17. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel nahekommt.

18. Gerichtsstand, Recht
18.1 Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Käufer/Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Wien.
18.2 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht für Wien zuständig.